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Eingliederungshilfe

Eingliederungshilfe wird auf Antrag der Eltern und nach abgeschlossenem Prüfverfahren vom Jugendamt oder vom Amt für Soziales und Teilhabe gewährt, wenn aufgrund einer Behinderung oder Erkrankung die Teilhabe an schulischer Bildung im passenden Bildungsgang eingeschränkt ist.

Für Schülerinnen und Schüler mit seelischer Behinderung ist das Jugendamt zuständiger Kostenträger. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter im Sozialen Dienst übernimmt die Federführung im Prüfverfahren.

Bei Körperbehinderung, Sehbehinderung, Hörschädigung oder geistiger Behinderung ist das Amt für Soziales und Teilhabe Kostenträger nach SGB IX.

Handreichung zum Antrag für die Begleitung bei Schullandheimaufenthalten
Die Begleitung im Schullandheim kann formlos beim Amt für Soziales beantragt werden (z.B. auch per Mail). Ein extra Antrag ist nicht notwendig.

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